Satzungsordnung
Satzung des Bundesverbands der Dolmetscher und Übersetzer (BDÜ) Landesverband Bayern e.V.
1. Der Name des Verbands ist: „Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer (BDÜ) Landesverband Bayern e. V.“.
2. Der Verband hat seinen Sitz in München und ist dort im Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen.
§ 2 Zweck des Verbands
Zweck des Verbands ist die Vertretung und Wahrung der beruflichen Interessen seiner Mitglieder.
§ 3 Geschäftsjahr des Verbands
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Verbands kann jede Person werden, welche die geltenden, bundesweit einheitlichen „Aufnahmeregeln für Dolmetscher und Übersetzer in den Mitgliedsverbänden des BDÜ“ bzw. „Rahmenrichtlinien für studentische Mitgliedschaften“ des Bundesverbands der Dolmetscher und Übersetzer e. V. erfüllt.
2. Die Aufnahme muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4. Die Aufnahme in den Verband kann zu jedem Zeitpunkt erfolgen. Für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft muss eine Aufnahmegebühr entrichtet werden, über deren Höhe der Vorstand entscheidet. Mitglieder anderer Landesverbände, die zum Landesverband Bayern wechseln, und studentische Mitglieder sind von der Zahlung einer Aufnahmegebühr befreit.
5. Es werden folgende Kategorien von Mitgliedern unterschieden:
(a) ordentliche Mitglieder
(b) studentische Mitglieder
(c) außerordentliche Mitglieder: Die Mitgliedschaft als außerordentliche Mitglieder können Unternehmen, Organisationen und öffentliche Stellen erwerben, welche die Aktivitäten, Aufgaben und Ziele des BDÜ unterstützen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu stellen und die Einrichtungen und Dienstleistungen des Verbands in Anspruch zu nehmen.
2. Die Mitglieder erkennen die vorliegende Satzung und die Berufs- und Ehrenordnung sowie die Schlichtungs- und Ehrengerichtsordnung des Bundesverbands der Dolmetscher und Übersetzer e. V. an.
3. Die Mitglieder sind zur Zahlung von monatlichen Beiträgen verpflichtet, die halbjährlich im Februar und Juli zu entrichten sind. Über die Art der Zahlung entscheidet der Vorstand.
(a) Ordentliche Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag von 18 Euro.
(b) Studentische Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag von 9 Euro.
(c) Außerordentliche Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag von 31,25 Euro.
(d) Nicht mehr im Berufsleben stehende Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, können beim Vorstand einen Antrag auf eine Seniorenmitgliedschaft stellen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag. Seniorenmitglieder werden nicht in der Internet-Datenbank aufgeführt und erscheinen im Mitgliederverzeichnis mit dem Vermerk: „Auftragsannahme: nein“. Seniorenmitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag von 9 Euro.
(e) Mitglieder, bei denen eine Mitgliedschaft in mehr als einem Mitgliedsverband des BDÜ besteht, zahlen einen um 2 Euro reduzierten monatlichen Beitrag. Der Nachweis der Mehrfachmitgliedschaft ist vom Mitglied selbst gegenüber den betreffenden Mitgliedsverbänden zu erbringen. Das Mitglied erhält nur ein Exemplar des MDÜ.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt: (a) zum Jahresende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit eingeschriebenem Brief, gerichtet an die Geschäftsstelle des Verbands, unter Beachtung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist,
(b) durch Tod,
(c) durch Ausschluss,
(i) bei Verstößen gegen die vorliegende Satzung oder gegen die Berufs- und Ehrenordnung des Bundesverbands der Dolmetscher und Übersetzer e. V.,
(ii) bei Schädigung der Interessen des Bundesverbands der Dolmetscher und Übersetzer Landesverband Bayern e. V. oder des Bundesverbands der Dolmetscher und Übersetzer e. V.,
(iii) bei grobem Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben,
(iv) bei Nichterfüllung der Beitragspflicht bis zum 31.12. des jeweils laufenden Geschäftsjahres.
2. Der Beschluss über den Ausschluss wird dem betroffenen Mitglied vom Vorstand per Einschreiben unter Angabe der Gründe mitgeteilt.
3. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied innerhalb von sechs Wochen ab Versendung der eingeschriebenen Ausschlussmitteilung die nächste Jahresmitgliederversammlung anrufen, die über den Ausschluss endgültig entscheidet.
§ 7 Organe des Verbands
Organe des Verbands sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal jährlich wird vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Ort und Zeit werden mindestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung schriftlich, per Fax oder per E-Mail an alle Mitglieder bekannt gegeben. Die Tagesordnung wird mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich, per Fax oder per E-Mail an alle Mitglieder bekannt gegeben. 2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn dies ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangt. 3. Mitglieder können ordentliche Anträge an die Mitgliederversammlung bis zu sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand stellen. Der Vorstand nimmt die Anträge in die Tagesordnung zur Beschlussfassung auf.
4. Außerordentliche Anträge können von der Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss in die Tagesordnung aufgenommen werden, soweit sie Vorgänge betreffen, die nach Ablauf der ordentlichen Frist für die Antragstellung eingetreten oder den Mitgliedern bekannt gemacht worden sind.
5. Stimm- und wahlberechtigt sind auf Mitgliederversammlungen ausschließlich ordentliche Mitglieder des Verbands. Ein Mitglied kann sich durch einen schriftlich Bevollmächtigten vertreten lassen. Ein Bevollmächtigter kann maximal ein Mitglied vertreten. Vorstandsmitglieder und Kandidaten für ein Vorstandsamt sind von der Bevollmächtigung ausgeschlossen.
6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Beschlussprotokoll geführt. Das Beschlussprotokoll wird vom Versammlungsleiter, dem Protokollführer und zwei weiteren Versammlungsteilnehmern unterzeichnet und den Mitgliedern bis zum 31. Dezember des laufenden Geschäftsjahrs zugesandt.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbands und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
2. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, darunter dem Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister.
3. Vorstandswahlen sind spätestens vier Wochen vor dem Wahltermin in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen jeweils für zwei Jahre gewählt. In Jahren mit gerader Endzahl werden der Vorsitzende des Vorstandes und ein weiteres einfaches Vorstandsmitglied, in Jahren mit ungerader Endzahl der Schatzmeister sowie alle weiteren einfachen Vorstandsmitglieder gewählt. Die Wiederwahl zum Amt des Vorsitzenden oder eines einfachen Vorstandsmitglieds ist nur zweimal in Folge möglich. Das Amt des Schatzmeisters ist von dieser Regelung ausgenommen.
5. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während seiner Amtszeit wählen die Mitglieder in der darauf folgenden Jahresmitgliederversammlung einen Nachfolger für die verbleibende Amtszeit.
6. Die Wahl eines Vorstandsmitglieds leitet ein durch Zuruf der Mitgliederversammlung gewählter Wahlausschuss, bestehend aus einem Wahlleiter und zwei Wahlhelfern.
7. Stehen für ein Amt mehrere Kandidaten zur Verfügung und erhält bei der Wahl keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet ein weiterer Wahlgang statt, in dem die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
8. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Ressortverteilung und die Bestellung von Referenten geregelt werden. Die Geschäftsordnung kann von den Mitgliedern am Sitz des Verbands eingesehen werden.
9. Der Vorsitzende vertritt den Verband allein. Die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten den Verband jeweils durch zwei Mitglieder gemeinsam.
10. Der Vorstand haftet nicht in Fällen einfacher Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit entfällt eine Haftung, wenn nicht innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen Klage erhoben wird.
§ 10 Auflösung des Verbands 1. Die Auflösung des Landesverbands kann in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend bzw. durch Vollmacht vertreten sein müssen. Für die Beschlussfassung über die Auflösung ist eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
2. Bei Auflösung des Landesverbands fällt dessen Vermögen nach Regelung etwaiger Verbindlichkeiten an den Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e. V.
(beschlossen auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 17. April 2010 in München)
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