Schlichtungs- und Ehrengerichtsordnung des Bundesverbands der Dolmetscher und Übersetzer (BDÜ)
§ 1 Schiedsklausel
(1) Die nachstehende Schlichtungs- und Ehrengerichtsordnung ist für alle berufsbezogenen Rechtsstreitigkeiten zwischen Mitgliedern des BDÜ, zwischen den BDÜ-Mitgliedern und dem Bundesverband oder dem jeweiligen Landesverband des BDÜ, zwischen Landesverbänden oder zwischen einem oder mehreren Landesverbänden und dem Bundesverband maßgebend.
(2) Nur soweit der Rechtsstreit die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages, sei es auch nebst (bestimmten oder bestimmbaren) Zinsen, betrifft, können auch die ordentlichen Gerichte angerufen werden.
(3) Die Mitglieder des BDÜ unterwerfen sich mit ihrem Beitritt dieser Schieds- und Ehrengerichtsordnung in der jeweiligen ordnungsgemäß zustande gekommenen Fassung. die auch für den Bundesverband und die Landesverbände verbindlich ist.
(4) Das Ehrengericht ist ein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).
§ 2 Zusammensetzung des Ehrengerichts
(1) Das Ehrengericht besteht aus dem gewählten Vorsitzenden, gegebenenfalls seinem Stellvertreter und den für ein bestimmtes Verfahren bestellten Beisitzern.
(2) Der Vorsitzende und die Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt und das 40. Lebensjahr vollendet haben; sie werden durch die Mitgliederversammlung des Bundesverbands jeweils für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Beisitzer (insgesamt zwei) werden für ein bestimmtes Verfahren durch die Parteien benannt.
§ 3 Unparteilichkeit
Die Mitglieder des Ehrengerichts handeln und entscheiden unparteiisch.
§ 4 Verfahren
(1) Vor der Einleitung eines Ehrengerichtsverfahrens ist durch Vermittlung des für den Antragsteller zuständigen Landesverbands zwingend ein Schlichtungsversuch zu unternehmen. Bei Rechtsstreitigkeiten, an denen ein Landesverband oder der Bundesverband beteiligt sind, bestimmt der Vorsitzende des Ehrengerichts den Schlichter.
(2) Erst nach einem Scheitern des Schlichtungsversuchs kann das Ehrengerichtsverfahren durch schriftlichen Antrag zu Händen des Vorsitzenden eingeleitet werden. Der Antrag hat die Parteien, die Anträge, den Sachverhalt und die Beweismittel aufzuführen und ist in dreifacher Fertigung per Einschreiben mit Rückschein an die Anschrift des Vorsitzenden zu richten.
(3) Der Vorsitzende übermittelt den Antrag an den Antragsgegner und fordert diesen auf, sich innerhalb einer Frist von einem Monat zu äußern. Beide Parteien haben sich darüber zu erklären, ob sie mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden allein und/oder einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden sind. Falls auch nur eine Partei nicht mit der Entscheidung durch den Vorsitzenden allein einverstanden ist, haben beide Parteien unaufgefordert binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt der entsprechenden Mitteilung den durch sie bestimmten Beisitzer zu benennen. Versäumt dies eine Partei, wird der jeweilige Beisitzer durch den Vorsitzenden bestimmt.
(4) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Verhandlung, er kann sämtliche prozessleitenden Maßnahmen allein beschließen.
(5) Das Ehrengericht ist an die zwingenden Vorschriften der ZPO und an die allgemein geltenden Verfahrensregeln gebunden. Es entscheidet schriftlich mit einfacher Stimmenmehrheit. Soweit diese Ehrengerichtsordnung keine Regelungen enthält, gelten insbesondere die §§ 1025 bis 1065 ZPO.
§ 5 Kosten
Das Ehrengericht entscheidet nach billigem Ermessen über die Verfahrenskosten. Auslagen der Mitglieder des Ehrengerichts, insbesondere Reisekosten, sind zu erstatten. Gebühren oder Honorare stehen den Mitgliedern des Ehrengerichts nur dann zu, wenn die Parteien dies bei Beginn des Verfahrens schriftlich vereinbaren.
§ 6 Rechtsmittel
Gegen eine Entscheidung des Ehrengerichts ist nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung gemäß 3 1059 ZPO zulässig.
(Verabschiedet auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung des BDÜ am 03./04. November 2001 in Heidelberg).
Download der Ehrengerichtsordnung als PDF-Datei.

