BayDolmG
Zur Vorlage bei Behörden werden in der Regel beglaubigte Übersetzungen benötigt, die von einem öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer angefertigt werden müssen. Bei mündlichen Sprachübertragungen für amtliche Zwecke (Gerichte, Notare, Standesämter) kommen beeidigte Dolmetscher zum Einsatz. Die öffentliche Bestellung und Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern ist im Bayerischen Dolmetschergesetz geregelt.
Den Gesetzestext finden Sie hier.

